Zufluss
Der Begriff „Zufluss“ beschreibt den Zeitpunkt, zu dem eine Einnahme beim Steuerpflichtigen wirtschaftlich wirksam wird – entscheidend z. B. für die Besteuerung nach dem Zuflussprinzip.
Inhaltsverzeichnis
Grundsatz: Besteuerung nach dem Zuflussprinzip (§ 11 EStG)
Im Einkommensteuerrecht gilt bei Überschusseinkünften (z. B. Lohn, Miete, Zinsen) das Zuflussprinzip. Eine Einnahme wird erst im Zeitpunkt ihres tatsächlichen Zuflusses steuerlich wirksam – also, wenn der Steuerpflichtige darüber verfügen kann.
Was gilt als Zufluss?
Ein Zufluss liegt vor, wenn Geldbeträge auf dem Konto eingehen, ein Scheck übergeben wird oder ein geldwerter Vorteil entsteht, z. B. bei Sachzuwendungen oder der privaten Nutzung eines Firmenwagens. Entscheidend ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht – nicht unbedingt der buchhalterische Buchungstag.
Abgrenzung zum Rechtsanspruch
Nicht der Anspruch zählt, sondern der tatsächliche Zufluss. Wenn z. B. der Lohn für Dezember erst im Januar ausgezahlt wird, zählt er steuerlich zum Folgejahr – auch wenn der Anspruch im Dezember entstanden ist.
Ausnahmen: Zuflussfiktionen
In einigen Fällen fingiert das Gesetz einen Zufluss, obwohl faktisch noch nichts zugegangen ist – z. B. bei verdeckten Gewinnausschüttungen oder bei bestimmten Vergünstigungen. Solche Regelungen sollen Steuergestaltungen vermeiden und sicherstellen, dass Einnahmen zeitnah erfasst werden.