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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einnahmen aus der entgeltlichen Überlassung von Immobilien oder Rechten zählen steuerlich zu den sieben Einkunftsarten nach dem Einkommensteuergesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

Inhaltsverzeichnis

Was zählt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?

Dazu gehören Mieteinnahmen aus:

  • Wohnungen, Häusern, Gewerbeeinheiten

  • Stellplätzen oder Garagen

  • Erbbaurechten oder anderen Nutzungsrechten (z. B. Leitungsrechte)

Wichtig: Auch Untermiete kann hierunter fallen, sofern sie nicht als private Gefälligkeit erfolgt.

Was darf steuerlich abgezogen werden?

Zur Ermittlung der Einkünfte dürfen Sie alle Werbungskosten abziehen, z. B.:

  • Schuldzinsen (z. B. für Immobilienkredit)

  • Renovierungs- und Instandhaltungskosten

  • Abschreibungen (AfA)

  • Verwaltungskosten und Nebenkosten

  • Maklergebühren, Fahrtkosten zur Immobilie

Wie werden Verluste behandelt?

Ein negativer Überschuss (z. B. bei hohen Zinszahlungen oder Sanierungen) kann mit anderen Einkünften verrechnet werden. Das kann die Steuerlast insgesamt senken – insbesondere in den ersten Jahren nach Anschaffung.

Was ist bei befristeter oder unentgeltlicher Nutzung zu beachten?

Wird eine Immobilie nicht durchgängig vermietet oder teilweise unentgeltlich überlassen (z. B. an Angehörige), kann dies zu Kürzungen des Werbungskostenabzugs führen. Hier prüft das Finanzamt genau die Nutzungsabsicht und Mietkonditionen.